Die Behandlungsvereinbarung

Vorsorge im Einvernehmen mit den Ärzten

Seit einiger Zeit schließen einige Kliniken mit manchen Patienten eine Vereinbarung darüber ab, wie der Patient bei einem eventuellen nächsten Klinikaufenthalt behandelt werden soll, welche Vertrauenspersonen benachrichtigt werden sollen und einiges mehr. Dieses Schriftstück nennt man Behandlungsvereinbarung. Sie kann eine sinnvolle Möglichkeit der Vorsorge für psychiatrieerfahrene Menschen sein. Wer damit rechnen muss, erneut in eine schwere Krise zu geraten und deshalb in eine Klinik eingewiesen zu werden, weiß in der Regel, welche Behandlung ihm guttut und welche nicht. Er kann dann mit den Ärzten „seiner“ Klinik eine Vereinbarung treffen darüber, wie er im Fall des Falles behandelt werden soll. Patient und Arzt setzen sich also zusammen, besprechen den Willen und die Wünsche des Patienten und legen das vereinbarte schriftlich nieder in der Behandlungsvereinbarung.

Das ist natürlich nur sinnvoll, wenn ein Vertrauensverhältnis besteht zwischen dem Patienten und den Ärzten und wenn es rechtzeitig vor einer Krise stattfindet.

Rechtlich gesehen ist die Behandlungsvereinbarung das gleiche wie eine Patientenverfügung: Der schriftlich festgehaltene Wille des Patienten muss befolgt werden. Die Behandlungsvereinbarung hat aber zwei Vorteile: zum einen kann niemand später infrage stellen, dass der Patient einwilligungsfähig war (der Arzt hat ja ausführlich mit dem Patienten geredet und offenbar keine Zweifel daran gehabt), zum anderen kann man (fast) sicher sein, dass sich die Ärzte auch daran halten. Deshalb kann bei Vorliegen einer Behandlungsvereinbarung notfalls auf eine Vollmacht für eine Vertrauensperson verzichtet werden; sie wird aber trotzdem empfohlen, für alle Fälle.