Vorsorge allgemein

Sie können Vorsorge treffen für den Fall, dass Sie nicht in der Lage sind, selbst Entscheidungen zu treffen, z. B. bei einem Unfall mit anschließender Bewusstlosigkeit, bei unheilbarer tödlicher Krankheit, bei Demenz oder während einer schweren psychischen Krise.

Meine Empfehlung: Sie sollten die Möglichkeiten der Vorsorge, die im folgenden beschrieben werden, unbedingt nutzen! Sonst kann es leicht passieren, dass fremde Menschen – Ärzte, Richter, Betreuer – über Sie bestimmen, ohne dass Sie nach Ihren Wünschen gefragt werden.

Angehörige haben keine besonderen Rechte

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass Angehörige eine Entscheidungsbefugnis hätten, wenn es um die medizinische Behandlung des Ehepartners oder eines Elternteils geht. Das ist leider nicht so! Ohne ausdrückliche Vollmacht haben weder Ehegatten noch Kinder des Betroffenen das Recht, über Behandlungsmaßnahmen mitzuentscheiden.

Ein Beispiel: Johann P. hat einen schweren Unfall. Er wird ins Krankenhaus eingeliefert und liegt dort monatelang im Koma. Seine Ehefrau Helga P. möchte mit den Ärzten über die medizinische Behandlung sprechen. Aber: Die Tatsache, dass Sie die Ehefrau ist, nützt ihr recht wenig. Eine Entscheidung über medizinische Behandlungsmaßnahmen darf Helga P. nicht treffen! Es besteht zwar die Möglichkeit, dass sie vom Gericht zur Betreuerin ihres Ehemannes bestellt wird und dann solche Entscheidungen treffen darf; doch dies kann leicht mehrere Wochen dauern.

Ähnliche Erfahrungen macht Helga P. bei Rechtsgeschäften: Sie kann nicht ohne weiteres über das Bankkonto Ihres Ehemannes verfügen; sie kann nicht ohne weiteres sein Auto verkaufen etc.

Johann P. hätte gut daran getan, sein Ehefrau vorher umfassend zu bevollmächtigen, und zwar schriftlich. Er hätte natürlich auch jede andere Person seines Vertrauens bevollmächtigen können.

Die drei Säulen der Vorsorge

Es gibt außer der Vollmacht noch andere Möglichkeiten der Vorsorge für den Fall, dass man nicht einwilligungsfähig bzw. nicht geschäftsfähig ist.

Grundsätzlich unterscheidet man hier drei verschiedene Formen der Vorsorge:

  1. Die Vorsorgevollmacht – damit übertragen Sie dem Bevollmächtigten das Recht, stellvertretend für Sie bestimmte Entscheidungen zu treffen.
  2. Die Patientenverfügung – damit legen Sie fest, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten, falls Sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, sich eine Meinung zur Behandlung zu bilden und Ihren Willen zu äußern. Die Ärzte und Ihr Betreuer bzw. Bevollmächtigter müssen sich daran halten.
  3. Die Betreuungsverfügung – dort schreiben Sie nieder, welche Person Sie sich als Betreuer wünschen, falls einer bestellt werden muss, außerdem Ihre nicht-medizinischen Wünsche und Anweisungen an den Betreuer, die er zu befolgen hat.

Diese drei Grundformen decken – wenn man sie klug miteinander kombiniert – sämtliche Bereiche ab, für die man juristische Vorsorge treffen kann.

Zur ersten Säule der Vorsorge, der Vorsorgevollmacht…