3. Die Aufgabenkreise

Für welche Bereiche gilt eine Betreuung?

Bei der Entscheidung über eine Betreuung hat das Gericht diverse Möglichkeiten:

Es kann einen Betreuer für bestimmte Bereiche, die hier Aufgabenkreise genannt werden, bestellen.

Die wichtigsten und zugleich häufigsten Aufgabenkreise sind die folgenden:

Vermögenssorge: das ist die Verwaltung Ihres Vermögens und Ihres Einkommens;
Aufenthaltsbestimmung: damit kann der Betreuer Ihren (vorübergehenden oder dauerhaften) Aufenthaltsort bestimmen, z. B. ein offenes Heim; er kann Sie aber auch zwangsweise in einer geschlossenen Station einer Klinik oder in einem geschlossenen Heim unterbringen;
Gesundheitssorge oder Gesundheitsfürsorge: dient oft der psychiatrischen Behandlung, aber auch der allgemeinen medizinischen Behandlung, z. B. bei verwirrten alten Menschen. (Allerdings benötigt der Betreuer bei Zwangsmaßnahmen in jedem Einzelfall eine zusätzliche Genehmigung des Gerichts).

Es können auch sehr begrenzte Aufgabenkreise festgesetzt werden, z. B.:
– Entscheidungen in Wohnungsangelegenheiten,
– Regelung der Angelegenheiten in Sachen Rente und Krankenversicherung,
– Regelung der Angelegenheiten bei Übersiedlung in ein Heim,
– Zustimmung zu einer bestimmten Operation.

Das Gericht kann nötigenfalls einen Betreuer für alle Angelegenheiten bestellen, d. h. für sämtliche Aufgabenkreise.

Grundsätzlich werden in diesem Zusammenhang – aus juristischer Sicht – die Angelegenheiten eines Menschen in zwei große Bereiche unterteilt:

— zum einen die Personensorge (auch persönliche Angelegenheiten genannt): Dies umfasst alles, was die Selbstbestimmung der Person über Leib, Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit betrifft. Man kann als Faustregel sagen: Die Personensorge betrifft die Grundrechte oder Menschenrechte der Einzelperson. Sie betrifft also die ganz unmittelbar auf Leib, Leben, Gesundheit etc. bezogenen Rechte: zum Beispiel das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes.

So sind denn auch die beiden oben genannten Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Heilbehandlung Teilbereiche der Personensorge.

— zum anderen die Rechtsgeschäfte: Dieser Bereich umfasst zum einen – vereinfacht ausgedrückt – alles, was mit einem Vertrag geregelt werden kann: Kaufverträge, Mietverträge, einen Pflegevertrag mit einem Altenheim, aber auch ganz alltägliche Dinge wie den Einkauf in einem Supermarkt. Zum anderen gehören einseitige Erklärungen zu den Rechtsgeschäften. Einseitige Erklärungen sind Rechtsgeschäfte, die man tätigt, ohne dass ein Vertragspartner etwas bestätigen oder unterschreiben muss: Wenn Sie z. B. ein Testament verfassen oder eine Erbschaft annehmen, ist dies eine einseitige Erklärung; wenn Sie einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen, ebenfalls. So sind auch die einseitige Kündigung eines Vertrags oder das Abheben eines Geldbetrags von einem Bankkonto Rechtsgeschäfte. Faustregel: Rechtsgeschäfte beziehen sich auf die Regeln, die die Gesellschaft sich gegeben hat.

Der eingangs erwähnte Aufgabenkreis Vermögenssorge z. B. gehört zum Bereich der Rechtsgeschäfte.

Weiter: 4. Der Grundsatz der Erforderlichkeit