12. Die Beschwerde

Gegen (fast) sämtliche Beschlüsse des Gerichts können Sie Beschwerde einlegen. Sie können nicht nur gegen die Betreuung als ganzes Beschwerde einlegen, sondern auch gegen einen einzelnen Aufgabenkreis oder gegen einen Einwilligungsvorbehalt oder gegen die Person des Betreuers. Und natürlich kann man auch gegen die gerichtliche Genehmigung einer einzelnen Maßnahme Beschwerde einlegen, z. B. wenn das Gericht eine Unterbringung oder eine Zwangsbehandlung genehmigt.

Es gibt folgende Fristen, die bei einer Beschwerde eingehalten werden müssen:
— ein Monat bei der Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers, gegen die Anordnung eines Aufgabenkreises oder eines Einwilligungsvorbehalts oder gegen eine Genehmigung, die die Personensorge betrifft (z. B. die Genehmigung einer Zwangsbehandlung),
— zwei Wochen bei der Beschwerde gegen eine Einstweilige Anordnung des Gerichts oder gegen eine Genehmigung, die ein Rechtsgeschäft betrifft (z. B. eine Wohnungskündigung oder einen Vertragsabschluss).

Es gibt auch einige selten angewandte Sonderregelungen zu bestimmten Fristen, auf die wir aber nicht näher eingehen müssen, denn eines gilt immer: Eine Beschwerdefrist ist in keinem Fall kürzer als zwei Wochen.

Schauen Sie in den Beschluss des Gerichts. Dort finden Sie immer am Schluss eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin ist angegeben, bei welchem Gericht und innerhalb welcher Frist Sie Beschwerde einlegen können. Eine Beschwerde wird im Juristendeutsch manchmal auch als Rechtsbehelf, Rechtsmittel oder Erinnerung bezeichnet. Die genauen Unterschiede zwischen diesen verschiedenen Formen der Beschwerde brauchen uns hier nicht weiter zu interessieren. Wichtig ist nur, dass Sie die jeweiligen Fristen nicht versäumen.

Falls Sie in einer Einrichtung (Klinik oder Heim) untergebracht sind, können Sie die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt – auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Rechtsbehelfsbelehrung gesagt wird.

Die Beschwerde muss nicht unbedingt in schriftlicher Form vorgebracht werden: Man kann auch zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts gehen und dem Beamten mündlich erklären, dass man eine Beschwerde einlegen will; er ist dann verpflichtet, sie niederzuschreiben. Dies ist für jemanden in einer Einrichtung natürlich nicht möglich, kann aber unter Umständen für einen Angehörigen, Betreuer oder Bevollmächtigten in Frage kommen.

Eine Beschwerde muss auch nicht perfekt formuliert sein. Aber sie muss wenigstens zwei Dinge enthalten: Der Beschwerdegegenstand muss genannt werden, d. h. Sie müssen ausführen, welchen Beschluss mit welchem Inhalt Sie anfechten; falls Sie nur einen Teil des Beschlusses anfechten wollen, müssen Sie diesen Teil genau benennen. Außerdem muss die Beschwerde eine Begründung enthalten, warum Sie ihn anfechten.

Es ist unklug, seitenlange weitschweifige Anklagen zu formulieren: sie werden mit Sicherheit weniger gründlich gelesen als ein kurz und bündig formulierter Antrag mit einer plausiblen Begründung. Außerdem ist es günstig, wenn die Beschwerde in einer äußerlich sauberen und gut lesbaren Form daherkommt, z. B. als Computerausdruck. Natürlich geht es auch in Handschrift, wenn nichts anderes zur Verfügung steht.

Wer sich damit schwer tut, sollte eine Person um Hilfe bitten, die sachkundig ist oder wenigstens etwas Erfahrung im Umgang mit Behörden oder Gerichten hat.

Eine Beschwerde können Sie selber auch dann einlegen, wenn Sie nicht geschäftsfähig sind. Ich habe ja schon darauf hingewiesen, dass Sie in allen Angelegenheiten, die mit Betreuung zu tun haben, verfahrensfähig sind.

Sie können in einer Beschwerde immer auch Argumente nachreichen, die Sie vorher nicht angeführt haben. Beispiel: Frau M. war in das Betreuungsverfahren mit der Gewissheit gegangen: „Ich werde den Richter leicht davon überzeugen, dass ich nicht betreut werden muss“ und hatte sich keinerlei Unterstützung geholt. Leider hatte Sie sich getäuscht: Der Richter stützte sich auf ein Gutachten eines Amtsarztes, der Frau M. nur wenige Minuten lang befragt hatte, und ordnete eine Betreuung an. Wenn Frau M. nun dagegen Beschwerde einlegt, kann sie der Beschwerde ohne weiteres ein neues Gutachten oder Attest ihres eigenen Psychiaters beifügen.

Aufgrund Ihrer Beschwerde kommt es dann zu einem neuen Verfahren, dem Beschwerdeverfahren. Dieses verläuft im Prinzip genauso wie das erste Verfahren, also mit persönlicher Anhörung, evtl. einem Gutachten usw.

Als Betroffener haben Sie grundsätzlich immer ein Beschwerderecht. Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen: Beispielsweise kann man die Auswahl eines Verfahrenspflegers nicht anfechten. Aber auch das kann man dem Beschluss des Gerichts entnehmen: Da heißt es dann am Ende „dieser Beschluss ist unanfechtbar“ oder ähnlich.

Wer kann sich außer dem Betroffenen beschweren?

Gegen die Betreuung oder einen Einwilligungsvorbehalt und überhaupt gegen jeden Beschluss des Betreuungsgerichts können auch bestimmte andere Personen Beschwerde einlegen.

Beschwerdeberechtigt sind von vornherein: der Betroffene, der Verfahrenspfleger, der Betreuer oder Bevollmächtigte, außerdem die Betreuungsbehörde.

Angehörige haben ein Beschwerderecht nur dann, wenn sie vom Gericht vorher als Beteiligte anerkannt worden sind. Beteiligt werden sie, wenn sie entweder durch den Beschluss in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt sind (was eher selten der Fall ist) oder wenn ihre Beteiligung im Interesse des Betroffenen liegt; das kann natürlich unterschiedlich interpretiert werden. Deshalb sollten Angehörige und Vertrauenspersonen beim Gericht rechtzeitig einen Antrag auf Beteiligung stellen, und zwar am besten sofort, wenn sie von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfahren. Den Antrag stellt man formlos, also in einem einfachen Brief (und beruft sich dabei auf § 274 Abs. 4 FamFG). Man sollte im Antrag begründen, warum eine Beteiligung im Interesse des Betroffenen ist.

Folgende Angehörige können vom Gericht beteiligt werden und sind dann beschwerdeberechtigt: Ehegatte (wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben), Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson.