1. Einführung

Was heißt das: Rechtliche Betreuung?

Wenn man Sie für unfähig hält, für sich selbst die Verantwortung zu übernehmen, können Sie vom Staat unter Rechtliche Betreuung gestellt werden; sie wird manchmal auch gesetzliche Betreuung genannt.

Was bedeutet das konkret? Das Betreuungsgericht benennt eine Person, die gewisse Rechte und Pflichten stellvertretend für den Betroffenen übernimmt; dies ist der Betreuer. Grob vereinfacht gesagt: Der Betreuer übernimmt dem Betroffenen gegenüber eine ähnliche Stellung wie Eltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind.

Zum einen kann er für Sie Entscheidungen treffen und die dementsprechenden Maßnahmen vornehmen; zum anderen vertritt er Sie gegenüber Behörden, Geschäftspartnern, Vermietern. Er wird – wie die Eltern – gesetzlicher Vertreter genannt. Es gibt dabei aber eine wichtige Einschränkung: Er kann über Sie nur in denjenigen Bereichen bestimmen und Sie gegenüber anderen vertreten, die das Gericht festgelegt hat. Diese Bereiche nennt man Aufgabenkreise. Und das Gericht ist seinerseits verpflichtet, nur diejenigen Aufgabenkreise anzuordnen, die konkret erforderlich sind.

Das Gericht kann z. B. dem Betreuer den Auftrag geben, Ihr Vermögen zu verwalten, wenn es Sie für unfähig hält, mit Ihrem Geld umzugehen; es kann ihm auch das Recht zusprechen, Sie gegen Ihren Willen in eine psychiatrische Klinik oder in ein Heim zu bringen und Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen.
Dies geschieht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, des Betreuungsverfahrens. Dazu später mehr.

Wichtig: Der Rechtliche Betreuer betreut nicht in dem Sinne, wie z. B. ein Sozialarbeiter eine Gruppe von Jugendlichen im Freizeitheim betreut oder wie sich ein Sozialdienst um einen alten Menschen kümmert. Diese Art der Betreuung ist nicht gemeint.

Es ist also nicht die Aufgabe des Betreuers, die konkrete Fürsorge einer Person zu übernehmen; z. B. pflegt er den Betroffenen nicht selbst, vielmehr ist es seine Aufgabe, diese Fürsorge zu organisieren: dass sich ein ambulanter Pflegedienst oder eine Sozialstation um den Betroffenen kümmert. Er muss z. B. auch nicht den Betreuten mit seinem Privatauto befördern, sei es zu einem Arzttermin oder wohin auch immer. Von Außenstehenden wird leider immer wieder angenommen, der Betreuer müsse solche Tätigkeiten persönlich ausüben. Das ist schlichtweg falsch; deshalb kann man nicht oft genug darauf hinweisen.

Weiter: 2. Voraussetzungen der Betreuung