4. Der Grundsatz der Erforderlichkeit

In welchen Bereichen ist eine Betreuung überhaupt erforderlich?

Die Betreuung darf nur für diejenigen Aufgabenkreise angeordnet werden, für die sie konkret erforderlich ist. Das nennt man den Erforderlichkeitsgrundsatz.

Eine Betreuung gilt als nicht erforderlich, falls andere Hilfen zur Verfügung stehen; damit sind z. B. Sozialpsychiatrische Dienste, ambulante Hilfsdienste etc. gemeint. Falls Ihnen von solchen Diensten ausreichend geholfen werden kann, ist die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich

Ebenfalls nicht erforderlich ist eine Betreuung, wenn Sie rechtzeitig eine Vollmacht niedergeschrieben und darin eine Person bestimmt haben, die Ihre Angelegenheiten für Sie besorgt, den Bevollmächtigten. Dies ist eine sehr empfehlenswerte Form der Vorsorge, die Sie unbedingt nutzen sollten! Mehr dazu unter Vorsorge.

Das Gericht darf nicht einfach „auf Vorrat“ eine Betreuung für mehr Aufgabenkreise verfügen, als aktuell notwendig ist. Auch sollen die einzelnen Aufgabenkreise nach Möglichkeit eher eng gefasst sein. Ein so umfassender Aufgabenkreis wie sämtliche Rechtsgeschäfte z. B. soll die Ausnahme sein.

Sobald die Voraussetzungen der Betreuung nicht mehr gegeben sind, muss das Gericht sie wieder aufheben oder auf den erforderlichen Umfang einschränken. Da das Gericht selten direkt davon erfährt, ist es die Pflicht des Betreuers, dem Gericht gegebenenfalls mitzuteilen, dass nach seiner Einschätzung eine Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung möglich ist.

Weiter: 5. Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt