5. Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt

Was bedeutet: Der Betroffene ist geschäftsfähig?

Die Geschäftsfähigkeit ist im Zusammenhang mit der Betreuung ein wichtiger Begriff. Es handelt sich hierbei um die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte, z. B. Verträge, selbständig abzuschließen.

Jeder Erwachsene ist grundsätzlich geschäftsfähig, d. h. er kann Geschäfte aller Art tätigen oder Verträge abschließen, z. B. eine Wohnung mieten, eine Anschaffung machen, einen Pflegevertrag mit einem ambulanten Dienst oder einem Altenheim abschließen oder schlicht und einfach eine Tafel Schokolade kaufen – dies alles sind Rechtsgeschäfte.

Wichtig: Auch wenn Sie unter Betreuung stehen, sind sie im Prinzip geschäftsfähig! Ihre Befugnis, selbstverantwortlich zu handeln, ist durch die Betreuung zunächst einmal nicht eingeschränkt.

Die Geschäftsfähigkeit und die Geschäftsunfähigkeit sind keine amtlich festgesetzten Zustandsformen, die dann auch nur wieder amtlich geändert werden könnten. Vielmehr bezeichnen diese Begriffe lediglich den konkreten Zustand, in dem man sich gerade befindet, und zwar: ob man in der Lage ist, eine vernünftige Entscheidung über ein Rechtsgeschäft zu treffen.

Der Einwilligungsvorbehalt

Wenn Sie einen Betreuer haben, heißt das zunächst einmal nichts anderes als: Sie haben zusätzlich einen gesetzlichen Vertreter, der in Ihrem Namen und stellvertretend für Sie tätig werden kann; Sie können aber weiterhin selbst Rechtsgeschäfte aller Art tätigen, sofern Sie geschäftsfähig sind, das heißt sofern Sie bei klarem Verstand sind. Ihr Betreuer und Sie sind also, was die Rechtsgeschäfte betrifft, absolut gleichberechtigt.

Falls man aber das Risiko, dass Sie unsinnige Rechtsgeschäfte tätigen, von vornherein ausschließen will, kann das Gericht zusätzlich zur Betreuung einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Das bedeutet: Für Rechtsgeschäfte benötigen Sie vorher oder gleichzeitig die Zustimmung Ihres Betreuers; der Wille Ihres Betreuers hat Vorrang vor dem Ihren. Insoweit ist Ihre Geschäftsfähigkeit also eingeschränkt.

Auch ein Einwilligungsvorbehalt wird jeweils für einen bestimmten Aufgabenkreis angeordnet. Er kann nur für einen Aufgabenkreis angeordnet werden, für den bereits eine Betreuung besteht.

Beispiel: Herr Z. ist altersverwirrt; er hat einen Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Zunächst gibt es keine Probleme: Herr Z. ist froh, den Betreuer zu haben, weil er durch ihn von Aufgaben entlastet wird, die er nicht mehr so recht überblickt, wie die Verwaltung seiner Bankkonten. Plötzlich aber fängt Herr Z. an, unsinnige Anschaffungen zu machen, die ihn nahezu ruinieren; er lässt sich auch durch gutes Zureden nicht davon abbringen. Der Betreuer wendet sich ans Gericht und beantragt einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, das Gericht ordnet ihn daraufhin an. Nun kann Herr Z. keinerlei Ausgaben mehr ohne Zustimmung des Betreuers tätigen.

Achtung! Der Einwilligungsvorbehalt hat nichts zu tun mit der Einwilligungsfähigkeit. Mehr dazu im folgenden:

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