8. Selbstbestimmung des Betreuten

Hat der Betroffene überhaupt noch etwas zu sagen?

Das Betreuungsrecht schreibt ausdrücklich vor, dass der Betreuer zum „Wohl des Betreuten“ handeln muss und dass er „Wünschen des Betreuten zu entsprechen“ hat.

Zum Wohl des Betreuten gehört auch eine Lebensgestaltung nach seinen eigenen Wünschen. Dabei soll seine subjektive Ansicht, was für ihn gut ist, ausschlaggebend sein.

Beispiel: Sie haben ein kleines Vermögen. Der Betreuer möchte das Geld gewinnbringend anlegen. Sie hingegen wollen sich davon einige Luxusgüter leisten. Der Betreuer hat Ihnen das zu gestatten, solange Sie das nicht ruiniert.

Weiteres Beispiel: Wenn eine Unterbringung in einem Heim ansteht, muss sich der Betreuer danach richten, in welchem Heim Sie wohnen wollen – es sei denn, er hätte ganz gewichtige Gründe dafür, dies nicht zu tun.

Auch auf verschrobene oder verrückte Wünsche soll der Betreuer nach Möglichkeit eingehen. Er darf Ihnen nicht einfach die Maßstäbe des Durchschnittsbürgers aufzwingen. Ihr Wille und Ihre Wünsche haben Vorrang vor den Vorstellungen des Betreuers. Dies gilt in gewissem Umfang auch für das „Recht auf Krankheit“. Die Grenze ist dort, wo Ihr Wohl erheblich verletzt wird oder wo Ihre Wünsche dem Betreuer nicht zuzumuten sind.

Wichtig: Der Betreuer hat die Pflicht, mit Ihnen zu sprechen, bevor er eine Entscheidung über eine wichtige Angelegenheit trifft – z. B. eine Unterbringung, Zwangsbehandlung oder Wohnungskündigung.

Sehr zu empfehlen: Ihren Willen und Ihre Wünsche können Sie auch schriftlich im Voraus formulieren. Das entsprechende Schriftstück nennt man Betreuungsverfügung.

Weiter: 9. Das Betreuungsverfahren