2. Voraussetzungen der Betreuung

Wann kommt eine Betreuung in Frage?

Das Gericht kann einen Betreuer bestellen, wenn beide der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
– Der Betroffene ist „psychisch krank“ bzw. „körperlich, geistig oder seelisch behindert“;
– außerdem ist er nicht in der Lage, seine Angelegenheiten oder einen Teil seiner Angelegenheiten zu regeln.

Das heißt also: Eine Krankheit oder Behinderung allein ist kein Grund für eine Betreuung. Es muss ganz konkret festgestellt werden, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, für das, was er tut, die Verantwortung zu übernehmen. Das heißt aber auch: Merkwürdiges oder gesellschaftlich unangepaßtes Verhalten allein darf kein Grund für eine Betreuung sein.

Gegen den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Mit freier Wille ist der Wille des verständigen, geistig mehr oder weniger gesunden Menschen gemeint, nicht dagegen beispielsweise der Wille eines geistig Schwerstbehinderten oder eines akut Psychosekranken.

Im Gegensatz dazu steht der natürliche Wille, das ist der Wille eines Menschen, der nicht versteht, um was es geht, der sich aber noch in irgendeiner Form äußern kann, sei es mit Worten oder durch Gestik, Mimik etc. Wenn sich z. B. ein schwer dementer Mensch im Altenheim mit Händen und Füßen gegen eine pflegerische Maßnahme wehrt, die ihm eigentlich guttut, dann äußert sich in dieser Abwehr sein natürlicher Wille, wohingegen ein freier Wille nicht mehr vorhanden ist.

Für Körperbehinderte, die geistig nicht beeinträchtigt sind, kann nur auf eigenen Antrag, nicht gegen ihren Willen, ein Betreuer bestellt werden.

Jeder kann eine Betreuung für eine andere Person anregen (nicht: beantragen). So kann sich z. B. ein Nachbar formlos an das Gericht oder das Gesundheitsamt wenden und auf jemanden aufmerksam machen, der sich sehr ungewöhnlich verhält.

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