1. Einführung

Was heißt das: Unterbringung?

Unterbringung nennt man das Einweisen und Festhalten eines Menschen in einer geschlossenen Einrichtung bzw. in einer geschlossenen Abteilung einer Einrichtung. „Einrichtung“ heißt hier: Klinik oder Heim.
Mit Unterbringung ist in diesem Zusammenhang immer eine Zwangs-Unterbringung gemeint. d. h. ohne Einwilligung des Betroffenen. In der juristischen Fachsprache heißt sie Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Im Jargon, also der Umgangssprache der Juristen spricht man praktisch immer nur von der Unterbringung, ohne eigens zu erwähnen, dass damit die Zwangs-Unterbringung gemeint ist.

Auch die Einweisung in eine „halboffene“ Abteilung kann eine Unterbringung darstellen, falls der Betroffene nicht damit einverstanden ist.

Keine Unterbringung ist es, wenn der Betreuer bzw. Bevollmächtigte Sie in eine Einrichtung bringt, die Sie theoretisch jederzeit wieder verlassen können. Auch wenn er dies „mit List und Tücke“ bewerkstelligt, wie es mal in einem alten Gerichtsurteil hieß: Wenn Sie die theoretische Möglichkeit haben, das Heim wieder zu verlassen, handelt es sich nicht um eine Unterbringung, sondern um eine Aufenthaltsbestimmung. Und dazu ist der Betreuer ohne weiteres befugt, wenn ihm der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zugewiesen worden ist.

Für die Unterbringung ist – wie für die Betreuung – das Betreuungsgericht zuständig. Immer wenn hier von einem Gericht gesprochen wird, dann ist das Betreuungsgericht gemeint.

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