2. Einweisungssituationen

Typische Beispiele für den Ablauf der Einweisung

Es können verschiedenartige Situationen eintreten, in denen man jemanden zwangsweise in ein Heim oder eine psychiatrische Klinik einweist:

Beispiel 1: Eine akute Notsituation, in der nach herrschender Meinung eine Einweisung dringend geboten ist:
Herr D. fühlt sich verfolgt; er verschanzt sich in seiner Wohnung. Seine Freunde überreden ihn, die Wohnungstür zu öffnen; sie bringen ihn in eine Klinik. Der Psychiater in der Aufnahmestation der Klinik will Herrn D. dabehalten, hat aber Zweifel, ob er freiwillig bleibt. Deshalb lässt er ihn zunächst einmal in eine geschlossene Abteilung bringen und wendet sich unverzüglich, d. h. spätestens am nächsten Tag, an das Gericht oder an Herrn D.s Betreuer, um sich deren Genehmigung zu holen. (Unverzüglich bedeutet in der Sprache der Juristen „ohne schuldhafte Verzögerung“.)

Der Ablauf ist der gleiche, wenn der Betroffene von der Polizei aufgegriffen und in eine psychiatrische Klinik gebracht wird, weil er z. B. einen Selbstmordversuch unternommen oder sich aggressiv gegen andere Personen verhalten hat.

Wenn es nicht um schnelles Handeln geht, wird das Verfahren der Unterbringung regulär abgewickelt, d. h. alle Beteiligten können ihren Standpunkt vortragen, bevor das Gericht entscheidet – so wie in den folgenden Beispielen 2 und 3.

Beispiel 2: Frau P. hat sich bisher nicht auffällig verhalten; sie hat auch keinen Betreuer. Neuerdings aber hört ihr Nachbar sie den ganzen Tag lang laute Selbstgespräche führen; gelegentlich stößt sie sogar schrille Schreie aus, die sich sehr angstvoll anhören. Er benachrichtigt das Gesundheitsamt. Dieses läßt Frau P. von einem Amtsarzt begutachten und kommt zu der Ansicht, sie sei psychisch krank und selbstgefährlich.

Daraufhin beantragt das Gesundheitsamt beim Gericht einen Unterbringungsbeschluss. Das Gericht hört Frau P. an und ordnet ihre Unterbringung an. Daraufhin kann das Gesundheitsamt sie – notfalls mit Polizeigewalt – in eine Einrichtung bringen lassen.

Beispiel 3: Herr L. ist alt und gebrechlich; er steht bereits unter Betreuung. Bisher konnte er noch mit Hilfe von professioneller Unterstützung – durch einen ambulanten Pflegedienst und Essen auf Rädern – zuhause leben. Nun aber läuft er immer wieder verwirrt auf die Straße, teilweise im Schlafanzug, und gerät dort in lebensgefährliche Situationen. Der Betreuer gelangt bald zu der Überzeugung, dass Herr L. in einem geschlossenen Heim untergebracht werden muss.
Herr L. ist anderer Meinung und geht nicht freiwillig ins Heim. Daraufhin beantragt der Betreuer beim Gericht die Genehmigung der Unterbringung; das Gericht läßt ein ärztliches Gutachten erstellen, hört Herrn L. an und genehmigt schließlich die Unterbringung. Nun kann der Betreuer ihn in ein geschlossenes Heim bringen lassen.

Der Ablauf ist genau der gleiche, wenn Herr L. nicht unter Betreuung steht, sondern einer Vertrauensperson zuvor die Vollmacht erteilt hatte, ihn unterzubringen: Der Bevollmächtigte muss die Genehmigung des Gerichts beantragen usw.

Weiter: 3. Voraussetzungen der Unterbringung