5. Endgültige Unterbringung
Das reguläre Unterbringungsverfahren
Der Begriff endgültige Unterbringung ist irreführend, aber im Juristenjargon gebräuchlich: Er soll nur ausdrücken, dass es sich hierbei um eine Unterbringung handelt, die nicht in einem Eilverfahren, sondern in einem regulären Verfahren angeordnet wurde; sie ist aber keineswegs im wörtlichen Sinne endgültig.
Spätestens wenn die Zeit der vorläufigen Unterbringung abgelaufen ist, muss man den Betroffenen entweder entlassen oder eine endgültige Unterbringung anordnen.
Das reguläre Unterbringungsverfahren, das ich im folgenden beschreibe, wird angewendet, falls entweder eine vorläufige Unterbringung in eine endgültige umgewandelt werden soll oder falls das Gesundheitsamt oder der Betreuer bzw. Bevollmächtigter Sie ohne besondere Eile unterbringen wollen und deshalb gar nicht erst eine vorläufige Unterbringung beantragen, sondern gleich eine endgültige. (Das sind die Fälle, die unter Einweisungssituationen als Beispiele 2 und 3 beschrieben worden sind.)
Im Prinzip läuft das Unterbringungsverfahren nach den gleichen Regeln ab wie das Betreuungsverfahren:
Das Gericht muss sich vor einer Entscheidung über Ihre endgültige Unterbringung einen unmittelbaren Eindruck von Ihnen verschaffen und Sie persönlich anhören. Auch Angehörige müssen vorher Gelegenheit zur Äußerung erhalten, insbesondere Ehegatten, Eltern und Kinder, sofern Sie bisher mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Allerdings ist niemand von ihnen verpflichtet sich zu äußern. Das Gericht kann auch andere Personen anhören, z. B. den Betreuer bzw. Bevollmächtigten oder den Leiter der Einrichtung (Klinik oder Heim).
Wenn das Gericht die Verwandten oder andere Personen anhört, dann muss es Ihnen Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen. Sie können sogar verlangen, dass eine förmliche Beweisaufnahme wie in einem Strafprozess durchgeführt wird: Behauptet z. B. der Leiter der Einrichtung, Sie hätten einen Pfleger tätlich angegriffen, können Sie verlangen, dass dieser Pfleger als Zeuge geladen wird. Der ist dann verpflichtet auszusagen, und Sie bzw. Ihr Verfahrenspfleger oder Rechtsanwalt können ihm Fragen stellen – genauso wie einem Zeugen in einem Strafprozess.
Ferner können Sie verlangen, dass eine Person Ihres Vertrauens angehört wird.
Schließlich muss das Gericht vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen einholen. Im Unterbringungsverfahren soll der Sachverständige ein Psychiater sein, er muss zumindest ein Arzt mit Psychiatrie-Kenntnissen sein. Der Sachverständige muss Sie persönlich untersucht haben – er darf nicht bloß Ihre Akten gelesen haben. Auch darf sich das Gutachten nicht auf eine Untersuchung stützen, die länger als einige Wochen zurückliegt.
Das Gericht muss Ihnen Gelegenheit geben, sich zu dem Gutachten des Sachverständigen zu äußern. Sie haben das Recht, das Gutachten vollständig und rechtzeitig vor dem Termin einzusehen. Wenn Sie es schriftlich haben möchten, können Sie beantragen, dass man Ihnen eine Abschrift des Gutachtens aushändigt. Sie haben ein Recht auf diese Abschrift; außerdem darf man Ihnen dafür keine Kosten berechnen.
In manchen Fällen fordert das Gericht einen Sozialbericht der Betreuungsbehörde (oder einer anderen zuständigen Behörde) an.
Das Gericht kann eine Unterbringung für maximal ein Jahr anordnen. Bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit darf die Frist zwei Jahre betragen. Letzteres gilt in der Regel nicht für Psychiatrie-Patienten, sondern eher für alte verwirrte Menschen oder für geistig Schwerbehinderte.
Sie können beantragen, dass das Gericht Ihnen für das Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger bestellt oder einen Rechtsanwalt beiordnet, der Ihre Interessen vertritt. Dazu können Sie eine Person Ihres Vertrauens vorschlagen. Auch hier gilt genau das gleiche wie im Betreuungsverfahren. Auch im Unterbringungsverfahren wird empfohlen, sich nach Möglichkeit einen Rechtsanwalt zu nehmen – aus dem gleichen Grund wie im Betreuungsverfahren: Ein Rechtsanwalt vertritt den Betroffenen in der Regel engagierter als ein Verfahrenspfleger.
Wichtig: Der Betroffene ist im Unterbringungsverfahren immer verfahrensfähig, genauso wie im Betreuungsverfahren.
Falls Sie zivilrechtlich untergebracht sind, gilt für die endgültige Unterbringung das gleiche wie für die vorläufige: Sie können und müssen jederzeit vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Unterbringungsdauer entlassen werden, sobald die Klinikpsychiater bzw. der Heimleiter eine Unterbringung nicht mehr für nötig halten – dies geht ohne Einschaltung des Gerichts.
Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung kommen Sie nur auf Antrag an das Gericht wieder frei.
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