3. Voraussetzungen der Unterbringung

Die gesetzlichen Grundlagen

Es gibt hauptsächlich zwei verschieden Gesetzestypen, durch die eine Unterbringung geregelt wird:
— das Betreuungsrecht, das in der ganzen Bundesrepublik Deutschland gilt. Es ist im wesentlichen ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB. Die Unterbringung nach dem Betreuungsrecht wird zivilrechtliche Unterbringung genannt.
— die Unterbringungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Die genauen Namen der Unterbringungsgesetze sind in jedem Bundesland anders; in vielen Ländern heißen sie Psychisch-Kranken-Gesetz (abgekürzt: PsychKG). Die Unterbringung nach einem Unterbringungsgesetz wird öffentlich-rechtliche Unterbringung genannt.

Diese Unterscheidung ist nicht nur in der juristischen Theorie wichtig, sondern hat auch erhebliche praktische Auswirkungen. Deshalb müssen wir uns damit näher beschäftigen.

Es gibt auch eine Unterbringung nach den Strafgesetzen: sie kommt in Frage, wenn der Betreffende im Zustand psychischer Krankheit eine Straftat begangen hat. Da sich diese Unterbringung grundlegend von den ersten beiden Unterbringungsarten unterscheidet, ist ihr ein eigenes Kapitel gewidmet: Strafrechtliche Unterbringung [folgt demnächst].

Wenn Sie wissen wollen, nach welchem Gesetz Sie untergebracht sind, schauen Sie in den Unterbringungsbeschluss des Gerichts: Falls es sich um das Betreuungsrecht handelt, wird dort das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erwähnt. Handelt es sich dagegen um das Unterbringungsrecht, wird auf ein Gesetz des jeweiligen Bundeslandes verwiesen. Und falls das Strafgesetzbuch (StGB) erwähnt ist, handelt es sich um eine strafrechtliche Unterbringung (die wird aber nicht vom Betreuungsgericht angeordnet, sondern von einem Strafgericht).

Unterbringung nach Betreuungsrecht

Zwei Voraussetzungen der Unterbringung werden im Betreuungsrecht genannt. Wenn eine davon vorliegt, ist eine Unterbringung gerechtfertigt:

— Selbstgefährdung: Es besteht eine konkrete Gefahr, dass der Betroffene sich selbst tötet oder einen erheblichen Gesundheitsschaden zufügt, und zwar „auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung“. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein schwer depressiver Mensch, der Selbstmordabsichten hegt.

— Es besteht die Notwendigkeit einer Heilbehandlung. Das bedeutet im einzelnen:
a) Es ist notwendig, den Betroffenen zu untersuchen oder zu behandeln.
b) Diese Untersuchung bzw. Behandlung kann ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden; andere, weniger einschneidende Maßnahmen sind dazu nicht geeignet.
c) Der Betroffene kann aufgrund einer „psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung“ die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht erkennen bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln.

Ein typisches Beispiel aus der Psychiatrie: Der Betroffene hört Stimmen und hat große Angst. Nach Meinung der Psychiater und des Gerichts muss er unbedingt stationär behandelt werden. Er sieht die Notwendigkeit eines Klinikaufenthaltes nicht ein, weil er sich nicht krank, sondern verfolgt fühlt – in der Sprache der Psychiatrie: er ist „nicht krankheitseinsichtig“.

Generell ist eine zivilrechtliche Unterbringung nur zulässig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen (Grundsatz der Erforderlichkeit).

Außerdem muss die Unterbringung in einem vernünftigen Verhältnis zu den Gefahren stehen, die anderenfalls drohen – man darf nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Dies ist ein Grundsatz, der übrigens für alle staatlichen Eingriffe in die persönliche Freiheit des Bürgers gilt: Es darf jeweils nur die mildeste Maßnahme angewendet werden, die zum Erfolg führt.

Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung wird immer ein Betreuer bestellt, falls der Betroffene bislang weder einen Betreuer noch einen Bevollmächtigten hat.

Unterbringung nach Unterbringungsrecht (Landesrecht)

Die Unterbringungsgesetze sind zwar von Bundesland zu Bundesland verschieden, haben aber doch viele Gemeinsamkeiten. In sämtlichen Unterbringungsgesetzen werden die folgenden Gründe für eine Unterbringung genannt:

— Fremdgefährdung: Der Betroffene gefährdet aufgrund von psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z. B. durch Brandstiftung oder Drohung mit Gewalttaten).

— Selbstgefährdung: Der Betroffene gefährdet aufgrund von psychischer Krankheit, Geistesschwäche oder Sucht sein Leben oder seine Gesundheit in erheblichem Maße (z. B. durch Selbstmordabsicht).

Einer dieser beiden Gründe muss also vorliegen. Das Gericht darf aber eine Unterbringung nur dann anordnen, wenn die Gefahr nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen abgewehrt werden kann. Auch bei dieser Unterbringungsart gilt also der Grundsatz der Erforderlichkeit genau so wie beim Betreuungsrecht.

Allen Landesgesetzen ist gemeinsam, dass sie die folgenden Bereiche regeln:
1. die Unterbringung in einer Einrichtung;
2. Maßnahmen während der Unterbringung, z. B. die Zwangsbehandlung;
3. den Alltag der Unterbringung.

Bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung muss eigentlich kein Betreuer bestellt werden. Oft wird aber einer bestellt, wenn bestimmte Angelegenheiten zu regeln sind, die mit der Unterbringung als solcher nichts zu tun haben, z. B. wenn es um Vermögensangelegenheiten des Betroffenen geht (wie etwa die Rente).

Ein Beispiel für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung ist der unter Einweisungssituationen als Beispiel 2 geschilderte Fall, bei dem das Gesundheitsamt die Einweisung der Betroffenen beantragt.

Weiter: 4. Vorläufige Unterbringung