Die Betreuungsverfügung

Wer soll mein Betreuer werden?

Die dritte Säule der Vorsorge ist die Betreuungsverfügung. Dies ist ein Schriftstück, mit dem Sie für den Fall der Betreuung eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen. Dies sollten Sie selbst dann tun, wenn Sie bereits eine Vollmacht erstellt und darin einen Bevollmächtigten benannt haben – als reine Vorsichtsmaßnahme für den Fall, dass aus irgendwelchen unvorhergesehenen Gründen die Bestellung eines Betreuers doch notwendig sein sollte. Dabei dürfen Sie sich ohne weiteres den Bevollmächtigten als Betreuer wünschen. Sie können auch festlegen, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer werden soll.

Außerdem können Sie darin Ihren Willen äußern, was der Betreuer konkret zu tun und zu lassen hat. Die Wünsche und Anweisungen, die Sie in die Betreuungsverfügung schreiben, sind für den Betreuer verbindlich, soweit sie ihm zuzumuten sind und sich im Rahmen des Möglichen bewegen.

Sie können z. B. für den Fall Ihrer Verwirrtheit im Alter die Aufnahme in ein bestimmtes Heim wünschen, das Ihnen persönlich zusagt, oder die Beauftragung eines bestimmten ambulanten Hilfsdienstes. Sie können bestimmen, wie Ihr Vermögen verwaltet werden soll, wie viel Taschengeld Sie bekommen wollen oder wem Geldgeschenke zukommen sollen. Sie können Wünsche äußern, von welchem Arzt Sie behandelt werden wollen, welcher Rechtsanwalt eingeschaltet werden soll und vieles mehr. Sie können beispielsweise auch festlegen, in welchem Heim Sie auf keinen Fall untergebracht werden wollen. Auch „ausgefallene“ Wünsche dürfen Sie äußern. Ihr Betreuer ist verpflichtet auf Ihre Wünsche eingehen – solange sie realisierbar und zumutbar sind.

Was aber nicht in die Betreuungsverfügung gehört, sind Ihre Wünsche speziell zur medizinischen bzw. psychiatrischen Behandlung. Die schreibt man in eine Patientenverfügung.

Wichtig: Auch wenn Sie nicht geschäftsfähig sind, können Sie eine Betreuungsverfügung verfassen; sie muss auf jeden Fall beachtet werden. Entscheidend ist nur, dass die Betreuungsverfügung so verständlich und sinnvoll formuliert ist, dass Ihr Wille deutlich wird.

Falls Sie später von den Wünschen abgehen wollen, die Sie in der Betreuungsverfügung niedergeschrieben haben, muss der Betreuer auf Ihre aktuellen Wünsche Rücksicht nehmen.

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