Die Patientenverfügung

Wie will ich medizinisch behandelt werden?

Die zweite Säule der Vorsorge ist die Patientenverfügung. Darin hält der Betroffene seinen Willen und seine Wünsche in Bezug auf die medizinische Behandlung fest – für den Fall, dass er einmal nicht in der Lage sein sollte, sich zur Behandlung  eine vernünftige Meinung zu bilden und seinen Willen zu äußern. Dabei geht es für die meisten Menschen um die Situation am Lebensende, aber eine Patientenverfügung kann auch für den Fall einer vorübergehenden psychischen Krise verfasst werden. Falls Sie damit rechnen, in einer solchen Krise in eine Klinik eingeliefert zu werden, können Sie z. B. hineinschreiben, welche Medikamente Sie auf keinen Fall bekommen wollen.

Entscheidend ist, dass die Situation, für die die Patientenverfügung gelten soll, hinreichend genau beschrieben ist. Es reicht also nicht aus, ganz allgemein zu formulieren: „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen“ oder „Eine Behandlung mit Medikamenten lehne ich grundsätzlich ab.“

Eine Patientenverfügung ist unter folgenden Voraussetzungen verbindlich: der Betroffene hat darin seinen Willen konkret formuliert und er war beim Unterschreiben der Patientenverfügung einwilligungsfähig. Über eine Patientenverfügung, die diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen sich weder der Arzt noch der Betreuer bzw. der Bevollmächtigte hinwegsetzen.

Wichtig: Auch wenn der Betroffene nicht geschäftsfähig ist, kann er eine Patientenverfügung verfassen. Entscheidend ist die Einwilligungsfähigkeit und dass die Patientenverfügung so verständlich und sinnvoll formuliert ist, dass sein Wille deutlich wird.

Gelegentlich wird behauptet, dass der Zeitpunkt, zu dem die Patientenverfügung erstellt wurde, nicht zu lange zurückliegen darf. Dies ist nicht ganz korrekt, denn sie ist theoretisch auch nach vielen Jahren noch gültig. Man sollte aber unbedingt hin und wieder einen Blick darauf werfen und prüfen, ob sie immer noch die Situationen beschreibt, für die man Vorsorge treffen möchte, und die Maßnahmen, die man wünscht oder ablehnt. Und auch wenn sich nichts geändert hat, empfiehlt es sich, sie alle paar Jahre neu zu unterschreiben, damit wirklich niemand Zweifel an ihrer Gültigkeit haben kann.

Dringend zu empfehlen ist es, gleichzeitig mit der Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht zu erstellen: Die Ärzte sind zwar per Gesetz unmittelbar gebunden an das, was Sie in die Patientenverfügung geschrieben haben, aber zur Durchsetzung Ihres Willens und Ihrer Wünsche benötigt es nicht selten eine Person, die kontrollieren kann, ob sie auch umgesetzt werden, und das kann der Bevollmächtigte.

Spezielle Vorsorge für Psychiatrie-Patienten

Fast alle Vorlagen von Patientenverfügungen sind für das Lebensende vorgesehen und geeignet. Wer aber als Psychiatrie-Patient vorsorgen will, benötigt ein besonderes Formular. Zur Vorsorge für Psychiatrie-Patienten…

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