Die Vorsorgevollmacht

Wer soll im Fall des Falles für mich entscheiden?

Die erste Säule der Vorsorge für den Fall der Hilflosigkeit ist die Vorsorgevollmacht. Mit einer Vollmacht kann der Betroffene einer anderen Person das Recht übertragen, stellvertretend für ihn sowohl Rechtsgeschäfte zu tätigen (z. B. einen Heimvertrag abzuschließen) als auch über Maßnahmen im Bereich der Personensorge zu entscheiden (z. B. einer medizinischen Behandlung zuzustimmen).

Beispielsweise kann man für den Fall der schweren Demenz oder den Fall einer vorübergehenden psychischen Krise eine Vollmacht verfassen. Der Bevollmächtigte kann dann entscheiden, ob und in welches Heim oder welche Klinik er den Betroffenen bringt.

Vereinfacht ausgedrückt: Ein Bevollmächtigter hat im wesentlichen die gleichen Befugnisse wie ein Rechtlicher Betreuer – vorausgesetzt, der Vollmachtgeber hat die Befugnisse, die er ihm übertragen will, ausdrücklich in die Vollmacht geschrieben.

Wenn eine Vorsorgevollmacht existiert, ist die Bestellung eines Betreuers nicht nötig, vorausgesetzt, die Aufgaben, um die es geht, werden von der Vollmacht auch umfasst. Beispiel: Jemand hat für die Verwaltung des Vermögens einen Bevollmächtigten benannt, nicht aber für die Gesundheitssorge. Dann darf für die Vermögensverwaltung jedenfalls kein Betreuer bestellt werden; für die Gesundheitssorge wird bei Bedarf ein Betreuer bestellt.

Grundsätzlich ist eine Vollmacht auch ohne Einschaltung eines Notars gültig. Lediglich bei größeren Vermögensgeschäften, insbesondere bei Haus- oder Grundbesitz, muss die Vollmacht vom Notar oder von einer Behörde beglaubigt bzw. beurkundet werden.

Eine öffentliche Beglaubigung der Vollmacht wird aber ohnehin empfohlen; damit wird bestätigt, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht eigenhändig unterschrieben hat.

Wichtig: Mit einer Vollmacht liefert man sich dem Bevollmächtigten praktisch ohne Kontrolle aus. Deshalb sollte es unbedingt eine Person sein, der man voll und ganz vertrauen kann. Und natürlich sollte man sich vorher vergewissern, ob der Bevollmächtigte auch bereit ist, sein „Amt“ zu übernehmen.

Die Vollmacht sollte nicht an solche Bedingungen geknüpft werden wie „sie tritt erst dann in Kraft, wenn ich nicht mehr in der Lage bin, eine selbständige Entscheidung zu treffen“ oder ähnliches. Dies wurde früher mal empfohlen, hat sich aber als nicht praktikabel erwiesen, vor allem weil potentielle Geschäftspartner in der Regel gar nicht wissen können, ob die Vollmacht nun bereits gültig ist oder noch nicht.

Stattdessen schreibt man die Bedingungen für die Vollmacht in ein separates Dokument, das beide unterschreiben, Vollmachtgeber und Bevollmächtigter. Das ist eine Vereinbarung zwischen den beiden, in der festgehalten wird, unter welchen Umständen der Bevollmächtigte die Vollmacht benutzen darf und soll (z. B. erst wenn der Vollmachtgeber nicht mehr entscheidungsfähig ist) und welche Angelegenheiten der Bevollmächtigte wie regeln soll. Für dieses Dokument hat sich bisher leider kein einheitlicher Name durchgesetzt. Viele Juristen nennen es Vorsorgeauftrag; ich schließe mich dem an.

Ob die Vollmacht nach dem eigenen Tod weitergelten soll, kann man frei entscheiden, je nachdem, ob der Bevollmächtigte dann noch Dinge zu erledigen hat oder nicht.

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